| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung am 22.11.2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 5. Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 23.10.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 30.10.2025, 17:04 |
S4: Einführung Regelungen für Ortsverbände in §3
Antragstext
Bisher:
Überschrift: §3 Gliederung
4. Ein Ortsverband scheidet aus dem Kreisverband durch Auflösung aus. Dies ist
durch Beschluss mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Ortsverbandes
möglich. Des Weiteren kann der Vorstand den Ortsverband mit einfacher Mehrheit
und die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auflösen. Bei Auflösung
fällt das Vermögen an den Kreisverband.
Neu:
Überschrift: §3 Gliederung und Ortsverbände
4. Die Ortsverbände haben grundsätzlich Programm- und Satzungsautonomie.
Programm und Satzung dürfen denen des Bundes-, Landes- und Kreisverbands nicht
widersprechen.
5. Ein Ortsverband scheidet aus dem Kreisverband durch Auflösung aus. Dies ist
durch Beschluss mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Ortsverbandes
möglich. Des Weiteren kann die Kreismitgliederversammlung einen Ortsverband mit
2/3 Mehrheit auflösen. Sofern bei einer Ortsmitgliederversammlung über ein Jahr
kein Vorstand gewählt wird, kann der Kreisvorstand nach Zustimmung des OV-
Sprecher*innenrates den Ortsverband auflösen. Bei Auflösung fällt das Vermögen
an den Kreisverband.
Begründung
Es werden mehr Regelungen zu Ortsverbänden gefasst, deshalb macht es Sinn das entsprechend auch in der Überschrift zu benennen.
Es wird klar gestellt, dass die Ortsverbände eigenständig Programm und Satzung verabschieden können, die aber den Beschlüssen und Satzungen höherer Gliederungen nicht widersprechen darf.
Ortsverbände können aktuell alleine durch einen Vorstand aufgelöst werden. Es ist nicht klar geregelt welcher Vorstand gemeint ist. Es ist sinnvoll diese Macht bei Geschäftsfähigkeit nur den Mitgliederversammlungen zuzugestehen. Bei Ortsverbänden, die nach über einem Jahr kein Vorstand gewählt haben, macht eine Auflösung von Seiten der Kreisebene Sinn, da ohne Vorstand die alltäglichen Geschäfte des Verbands nicht mehr geführt werden können. Dieser Beschluss muss sowohl von Seiten des Kreisvorstandes als auch von Seiten des neu geschaffenen OV-Sprecher*innenrates getroffen werden.